Gesetze / Umwandlungssteuergesetz
UmwStG§ 26 Wegfall von Steuererleichterungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BFH, 07.03.2007 – I R 25/05Zitiert von 2
- BFH, 11.12.2001 – VIII R 23/01Umwandlungssteuerrecht: Anwendungsbereich des § 18 Abs. 4 Satz 1 UmwStG 1995 bei formwechselnder Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
- FG Berlin-Brandenburg, 13.12.2016 – 6 K 6245/14
- EuGH, 06.11.2008 – C-285/07Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 17.02.2005 – 6 K 209/02Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/26#abs-1 (1) 1Die Anwendbarkeit des § 6 entfällt rückwirkend, wenn die Übernehmerin den auf sie übergegangenen Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag in eine Kapitalgesellschaft einbringt oder ohne triftigen Grund veräußert oder aufgibt. 2Bereits erteilte Steuerbescheide, Steuermessbescheide, Freistellungsbescheide oder Feststellungsbescheide sind zu ändern, soweit sie auf der Anwendung der in Satz 1 bezeichneten Vorschrift beruhen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwStG%201995/26#abs-2 (2) 1§ 23 Abs. 4 ist nicht anzuwenden, wenn die eingebrachten Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Einbringung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder auf einen Dritten übertragen werden, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die erhaltenen Anteile Gegenstand einer weiteren Sacheinlage zu Buchwerten auf Grund von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die § 23 Abs. 4 entsprechen. 2§ 23 Abs. 2 ist nicht anzuwenden, wenn die einbringende Kapitalgesellschaft die erhaltenen Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass die erhaltenen Anteile Gegenstand einer Sacheinlage zu Buchwerten auf Grund von Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union sind, die § 23 Abs. 4 entsprechen. 3§ 23 Abs. 1 bis 3 ist außerdem nicht anzuwenden, soweit Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr oder von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der Bundesrepublik Deutschland nicht besteuert werden können.